Statuten als pdf
NSVW
NATURSCHUTZVEREIN
WIEDLISBACH UND UMGEBUNG
S T A T U T E N
1. Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet und Zweck
Art. I
Unter dem Namen „Naturschutzverein Wiedlisbach und Umgebung (NSVW) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Wiedlisbach. Sein Tätigkeitsgebiet umfasst den nördlichen Teil des Amtes Wangen.
Art. 2
Zweck des Vereins ist, alle Natur- und Landschaftsschutz-Bestrebungen zu pflegen, besonders jene unseres Landes teils, gemäss der Stellung als Regionalgruppe des NVO (Naturschutzvereins Oberaargau, Bundes für Naturschutz, SBN). Die Statuten von NSVW und SBN bilden einen inte-grierenden Bestandteil der vorliegenden Satzungen.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglieder können natürliche und juristische Personen, sowie öffentlich rechtliche Körperschaften werden. Es können auch Ehrenmitglieder ernannt werden.
Art. 4
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der juristischen Persönlichkeit, Austritt oder Ausschluss (Vergleiche Art. 7 d).
III. Organisation
Art. 5
Organe des Vereins sind:
a) Vereinsversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren
Art. 6
Oberstes Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Sie wird angerufen zum Entscheid über Anträge des Vorstandes.
Art. 7
Der Vereinsversammlung obliegen insbesondere:
a) die Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder, sowie der beiden Rechnungsrevisoren
b) Prüfung und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes, der Jahresrechnung und des Budgets.
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) der Ausschluss von Mitgliedern
e) Statutenänderungen
f) die Beratung und Beschlussfassung über andere Geschäfte die ihr vom Vorstand unterbreitet werden.
g) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Art. 8
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand aufgeboten, so oft die Geschäfte es erfordern, mindestens aber einmal jährlich, oder wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder es verlangen. Sie wird schriftlich, wenigstens 10 Tage zum voraus einberufen unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte, Ueber weitere Geschäfte darf in der Versammlung nur beraten, nicht aber beschlossen werden. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
Art. 9
Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Der Vorstand besorgt alle Geschäfte, die nicht in die Kompetenz der Vereinsversammlung fallen. Präsident oder Vizepräsident führen die Kollektivunterschrift zu zweien mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Art. 10
Präsident, Vizepräsident, «Sekretär und Kassier bilden den geschäftsführenden Ausschuss zur Besorgung der laufenden Geschäfte nach den Weisungen des Vereins.
Art. 11
Die Rechnungsrevisoren haben die im Art. 729 des Obligationenrechtes umschriebenen Aufgaben und Pflichten.
Art. 12
Die Amtsdauer aller Gewählten beträgt vier Jahre. Sie können nach Ablauf der Amtszeit wiedergewählt werden. Bei Ersatzwahlen in der Zwischenzeit vollendet der Nachfolger die Amtszeit seines Vorgängers.
Vorstandsmitglieder welche während 1 Jahr unentschuldigt den Sitzungen fernbleiben gelten als zurückgetreten.
Art. 13
Abstimmungen und Wahlen im Vorstand sowie in der Vereinsversammlung werden offen vorgenommen, sofern nicht von wenigstens einem Fünftel der Anwesenden das geheime Verfahren verlangt wird. Bei Abstimmungen gilt das einfache, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Leere und ungültige Stimmzettel zählen nicht. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
IV. Geldmittel
Art. 14
Die Beschaffung der Geldmittel ist vorgesehen durch Mitgliederbeiträge, die Beiträge der passiv-und Kollektivmitglieder, freiwillige Spenden, sowie durch Sammlungen und Veranstaltungen aller Art.
Art. 15
Den Vorstandsmitgliedern und den Rechnungsrevisoren können ihre Barausgaben vergütet werden.
Art. 16
Für Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Ein Rückgriff auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. Auflösung
Art. 17
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder. Das Vermögen des aufgelösten Vereins wird beim Naturschutzverein Oberaargau für gleiche Zwecke hinterlegt. Eine Verteilung des Vermögens auf die Mitglieder ist ausgeschlossen.
VI. Statuten und Gesetz
Art. 18
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 25. März 1965 und wurden genehmigt an der Hauptversammlung vom 10. Mai 1985 in Rumisberg. Soweit sie nichts Abweichendes enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, besonders Art. 52 – 79 ZGB.
Der Präsident: Die Sekretärin:
NSVW
Naturschutz-Verein
4537 Wiedlisbach & Umgebung